Hausordnung & Zusammenleben
am Parhamergymnasium
aktualisiert am 2. Dezember 2024
Grundprinzipien
Die Hausordnung wurde vom SGA beschlossen und gilt für uns alle – SchülerInnen, LehrerInnen, weiteres Schulpersonal und Eltern. Das Schulorganisationsgesetz (SchOG) gilt als Grundlage.
Wer am Parhamergymnasium in die Schule geht oder arbeitet, entschließt sich in drei Bereichen alles Notwendige für einen erfolgreichen Unterricht und ein erfolgreiches Zusammenleben und Zusammenarbeiten beizutragen:
- gegenüber sich selbst
- gegenüber anderen
- gegenüber Gegenständen und dem Schulhaus
Regeln - Unterricht
- aktive Teilnahme für einen erfolgreichen Arbeitsprozess
- Bereithalten und Bereitstellen der benötigten Materialien
- vollständige und ordentliche Aufzeichnungen und Unterlagen als Lerngrundlage
- Versäumtes wird mit Unterstützung der LehrerInnen selbstverantwortlich so schnell wie möglich nachgeholt
- sinnvolle Zeit- und Arbeitseinteilung
- pünktliche und regelmäßige Erledigung der verschiedenen Aufgaben und gewissenhafte Vorbereitung auf den Unterricht
- zeitgerechtes Vorlegen längerfristiger Arbeiten (Portfolios, VWA, Projektarbeiten…)
- Lehrmittel wie Fotokopien, Bücher, technische Ausrüstungen, … werden achtsam behandelt
Abwesenheit von SchülerInnen
Im Krankheitsfall ist einE ErziehungsberechtigteR verpflichtet, den Schüler/die Schülerin im Sekretariat telefonisch vor 8 Uhr krank zu melden.
Entschuldigungen sind der Klassenvorständin / dem Klassenvorstand spätestens drei Tage nach Rückkehr in den Unterricht abzugeben.
Eine Entschuldigung enthält: Name, Klasse, Dauer der Abwesenheit, Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person (Entschuldigungsformulare auf WebUntis oder als Download verfügbar).
Pausen
Die Pausen sind in erster Linie zur Erholung, Vorbereitung und Kommunikation für alle gedacht, Klassenräume sind Ruheräume. Daher ist für niedrige Lautstärke und frische Luft in den Klassenräumen zu sorgen.
Ballspielen und das Herumwerfen von anderen Gegenständen sind im Haus verboten. Im Hof darf Ball gespielt werden.
Ab 12:00 steht der Hof für die die Kinder der Nachmittagsbetreuung (NMB) zur Verfügung. Andere SchülerInnen dürfen den Hof nur nach Rücksprache mit den betreuenden LehrerInnen benützen.
Auf Fensterbänken darf in den Unterrichtsräumen nicht gesessen werden, Ausnahme sind die Fensterbänke zur Aula.
Laufen ist im gesamten Gebäude untersagt. Die Gänge und Stufen werden freigehalten, sie sind keine Sitzflächen.
Eigentum und Wertsachen
Eigenes und fremdes Eigentum ist sorgsam zu behandeln. Bei Beschädigungen werden die VerursacherInnen bzw. deren gesetzliche VertreterInnen zum Ersatz verpflichtet.
Beschädigungen meldet man sofort einem Schulwart / einer Schulwartin, vor allem wenn ein Sicherheitsrisiko besteht.
Für Wertsachen (auch elektronische Geräte) tragen die SchülerInnen selbst die Verantwortung und sorgen für entsprechende Aufbewahrung bei Nichtverwendung.
Gestaltung der Klassenräume
In Absprache mit den KlassenvorständInnen (und den SchulwartInnen) dürfen die Klassenräume persönlich gestaltet werden. Sofas dürfen nur nach Hinterlegung von € 100.- als Kaution im Sekretariat aufgestellt werden. Wenn das Sofa vor dem letzten Schultag von den SchülerInnen wieder entfernt wird, wird die hinterlegte Kaution zurückerstattet.
Die Verwendung von Kaffeemaschinen bzw. Teekochern ist ab der 6.Klasse nach Absprache mit der Klassenvorständin / dem Klassenvorstand und dem Brandschutzbeauftragten (Hr. Mag. Tippl) möglich.
Gesundheit
Infektionskrankheiten (z.B. Röteln) und Befall mit Läusen müssen sofort im Sekretariat gemeldet werden.
In der Schule, bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen dürfen SchülerInnen keinerlei Suchtmittel (Alkohol, Nikotin, weitere Drogen…) konsumieren.
Gefährliche Gegenstände dürfen keinesfalls in die Schule mitgebracht werden: Messer, spitze Gegenstände, Waffen, gefährliche Substanzen, …
Das Rauchen ist in öffentlichen Gebäuden gesetzlich verboten, daher am gesamten Schulgelände (inkl. zugehörige Frei- und Sportflächen, Vorplatz der Schule bis zur ersten Baumreihe).
Essen und Trinken
Essen ist im Unterricht nicht gestattet.
Trinken wird von den Lehrpersonen im Unterricht individuell geregelt.
Offene Getränke vom Automaten in der Aula dürfen nur dort konsumiert werden.
In den Sonderlehrsälen (Chemie-, Physik-, Biologie-, EDV-, Musik-, BE-, Textil- und Festsaal) und in der Bibliothek darf weder getrunken noch gegessen werden.
Aus gesundheitlichen Gründen sind stark koffeinhaltige Getränke (Energydrinks, …) verboten. Vom Konsum stark zuckerhaltiger Getränke wird nachdrücklich abgeraten.
Handy
(Neuregelung tritt ab 10.02.2025 in Kraft)
Von der 1. bis zur 8. Klasse müssen Handys während der Unterrichtsstunden ausgeschaltet oder im Flugmodus, lautlos und nicht sichtbar (Spind, Schultasche, zu Hause) verwahrt werden, außer die Lehrperson fordert zur Verwendung des Handys auf bzw. erlaubt diese für schulische Zwecke.
Diese Regelung gilt für die Schüler*innen der 1. bis zur 5. Klasse auch während der Pausen.
Schüler*innen ab der 6. Klasse dürfen Handys (lautlos oder mit Kopfhörern) in den Pausen verwenden. Für eine positive Vorbildwirkung auf die Schüler*innen der 1. bis 5. Klassen ist die Verwendung des Handys auf den Gängen durch die Schüler*innen der 6. bis 8. Klassen und die Lehrer*innen zu vermeiden.
Von den Einschränkungen der Handynutzung ausgenommen sind medizinische Gründe (bei physischer und psychischer Erkrankung) und Notfallsituationen.
Der Umgang mit Handys auf Exkursionen und mehrtägigen Schulveranstaltungen wird von der Kursleitung individuell gehandhabt.
In der Nachmittagsbetreuung (NMB) gilt ein generelles Handyverbot.
Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Personen sind in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen ohne Zustimmung der aufgenommenen Personen untersagt.
Bei Störungen des Schulbetriebes durch Nichteinhaltung der Handyregelungen kann das Handy nach einmaliger Ermahnung durch die Aufsichtsperson abgenommen und im Sekretariat hinterlegt werden. Die abgenommenen Handys können von den Schüler*innen am Ende des Vormittagsunterrichts im Sekretariat abgeholt werden. Die unerlaubte Verwendung des Handys während der Unterrichtszeit fließt nach Ermessen der Lehrperson zusätzlich in die Beurteilung der Mitarbeit der Schüler*innen ein.
Sauberkeit
Jede Person achtet auf Sauberkeit im Schulhaus und in der Schulumgebung (Vorplatz, Merkurhalle, …). Bei Schlechtwetter ist beim Betreten des Schulhauses insbesondere auf das gründliche Reinigen der Schuhe zu achten. Grobe Verunreinigungen sind von den VerursacherInnen zu beseitigen. Es wird Müll getrennt und aktiv Müll vermieden und beseitigt. Das geschieht in Kooperation mit den SchulwartInnen.
Alle SchülerInnen hängen vor der Reinigung durch die SchulwartInnen (laut Stundenplan) die Sessel in die Bankfächer der Tische oder stellen diese auf die Tische hinauf.
Am Ende des Unterrichtstages sind alle gemeinsam verantwortlich, dass:
- die Fenster geschlossen
- die Rollos hinaufgekurbelt
- die Tische und die Tafel sauber
- der Klassen PC heruntergefahren
- keine Gegenstände herumliegen.
Alle sorgen dafür, dass die Arbeit der SchulwartInnen gut möglich ist. Ihre angemessenen Aufforderungen zur Mithilfe werden bestmöglich befolgt.
Verlassen und Aufenthalt im Schulhaus
Das Verlassen des Schulhauses ist SchülerInnen der 1. bis 5. Klassen während des Vormittagsunterrichts und der Nachmittagsbetreuung inklusive Pausen und Freistunden nicht gestattet. SchülerInnen der 6. bis 8. Klassen dürfen die Pausen um 9.45 und 11.45 auf dem Platz vor der Schule verbringen.
Bei vorzeitigem Verlassen (oder Abholen im Krankheitsfall) von der 1. bis 5. Klasse sorgt der/die SchülerIn für einen Passierschein, den die Lehrperson bestätigt, wenn eine schriftliche Entschuldigung (Schulärztin / Schularzt, ErziehungsberechtigteR) vorliegt.
Nach Unterrichtsschluss ist SchülerInnen der unbeaufsichtigte Aufenthalt im Schulhaus nicht gestattet. Beim Warten auf den Nachmittagsunterricht oder während unbeaufsichtigter Religionsaufsichten dürfen SchülerInnen von der 1. bis zur 5. Klasse höchstens eine Unterrichtsstunde ohne Aufsicht in der Aula warten. SchülerInnen der 6. bis 8. Klassen dürfen diese Zeit auch in der Oberstufenlounge verbringen.
Die vorzeitige Entlassung aus der Nachmittagsbetreuung ist nur nach Abgabe einer schriftlichen Entschuldigung oder bei Abholung durch die Erziehungsberechtigten möglich.
Aus organisatorischen Gründen werden in der Nachmittagsbetreuung Entschuldigungen in Form von abfotografierten und von dem/der Erziehungsberechtigten unterzeichneten Entschuldigungen akzeptiert. Diese sollten an das NMB-Handy geschickt werden. Im Ermessen der NMB-Leitung kann diese Regelung in Einzelfällen aufgehoben werden.
Schulfremden Personen ist der Aufenthalt im Gebäude nicht ohne Besucherpass erlaubt. (Bewilligung und Ausstellung durch die Portierin / den Portier).
Werte der Schule
Das GRG 17, Parhamergymnasium versteht sich als Schule, die ein angenehmes und bildungsorientiertes Schulklima auf der Basis wechselseitigen Respekts, der Achtung und Wertschätzung für alle SchülerInnen, Erziehunsberechtigten und LehrerInnen bietet.
Höflichkeit und Verständnis prägen die Schulpartnerschaft. Wir wollen Werte, die wir als entscheidend für eine Gesellschaft erachten, WAHRNEHMEN - SICHTBAR MACHEN – LEBEN.
Wir möchten
- uns unserer politischen Verantwortung bewusst sein
DEMOKRATISCH - allen Menschen wertschätzend und vorurteilsfrei begegnen
ANTIRASSISTISCH - stets schonend mit Ressourcen umgehen
UMWELTBEWUSST - als mündige BürgerInnen reflektiert denken und eigenständig entscheiden
KRITISCH DENKEND - Neugier und Engagement für regionale ebenso wie für globale Anliegen entwickeln
LOKAL – GLOBAL - auf unser körperliches und seelisches Wohlbefinden achten
GESUNDHEITSBEWUSST - Rollenzuschreibungen hinterfragen und nach unseren Bedürfnissen gestalten
FEMINISTISCH
Kleidung und Schultaschen
Kleidung ist so zu wählen, dass sie dem Unterricht und der Situation angemessen ist.
Überbekleidung (Jacken, Mäntel,..) ist nach Aufforderung in den Spinden / in den Garderoben zu verstauen.
Kleidung und Schultasche sind nicht auf dem Tisch aufzubewahren, damit die Tische als Arbeitsfläche zur Verfügung stehen.
Aus Sicherheitsgründen sind Schuhe mit fester Sohle zu tragen, nicht nur Socken. Auf die Sauberkeit der Schule ist zu achten.
Roller, Skateboards, … sind im Rollerständer außen vor dem Festsaal, in dem dafür vorgesehenen Raum im Untergeschoß oder im Spind zu verstauen.
In der Garderobe und bei den Spinden dürfen sich Schüler*innen nur zum Bringen/Holen von Sachen aufhalten.
Pünktlichkeit
Im Unterricht und bei Schulveranstaltungen wird Pünktlichkeit erwartet.
Digitale Hausordnung am Parhamergymnasium
Einsatz von Notebooks in der Schule
aktualisiert am 02.12.2024
Grundlage für den Zusatz "Digitale Hausordnung" sind:
1.) die IKT-Schulverordnung des Bildungsministeriums geltend für die Initiative Digitales Lernen (BGBl. II Nr.
382/2021) und
2.) die Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Ausstattung mit digitalen Endgeräten, abrufbar
auf digitaleslernen.oead.at
Zum Gerät:
Laptops werden
- aufgeladen in die Schule mitgenommen.
- zugeklappt, wenn sie nicht benutzt werden.
- deutlich erkennbar mit Namen und Klasse beschriftet. Das gilt auch für die Ladegeräte.
Verhaltensregeln:
- Der Laptop ist in der Schule kein Freizeit- und Unterhaltungsgerät.
- Das Gerät wird in der Schule ausschließlich für schulische Zwecke verwendet. Dies gilt auch für Supplierstunden, Religionsaufsichten und die NMB.
Wichtig:
- Im Unterricht steht die analoge Kommunikation im Vordergrund; schulische Anliegen sollen hauptsächlich im jeweiligen Unterricht besprochen werden; die digitale Kommunikation kann nur eine ergänzende sein.
Verhaltensvereinbarungen
In vielen Gesprächen und Arbeitssitzungen haben sich die Schulpartner (SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern, Verwaltung und Schulpersonal) auf folgende Verhaltensvereinbarungen geeinigt.
1. Grundprinzipien am Parhamerplatz
-
Respekt vor- und füreinander
-
So viel Selbstverantwortung wie möglich
-
Wiedergutmachung als Alternative (vor Strafe)
2. Grundziele am Parhamerplatz
2.1. Grundziele der LehrerInnen
- Ermutigung und Freude zur Bestärkung der SchülerInnen (Lob, Ermutigung, Hinweise auf erbrachte Leistungen, Auszeichnungen, Dank)
- Selbstverantwortlichkeit fördern (für sich selbst - für die Gemeinschaft)
- Ursachen für Fehler und Fehlverhalten suchen und Wiedergutmachung (statt Strafe) anbieten
- harmonische und offene Schulatmosphäre
- Konsequenzen, wo nötig – ohne Verletzung der Persönlichkeit
- hohes Niveau der eigenen Professionalität
- Einbeziehung von SchülernInnen und Eltern in Lebens- und Entscheidungsprozesse in der Schule (rechtzeitige Information an Eltern)
- Vorbildfunktion für SchülerInnen
- regelmäßiges Feedback ermöglichen
2. Grundziele am Parhamerplatz
2.2 Grundziele der SchülerInnen
Jeder in der Schulgemeinschaft möchte sich möglichst wohl fühlen.
- Daher wollen wir uns um respektvollen höflichen Umgang miteinander bemühen.
- Dieser Umgang soll von Vertrauen geprägt sein.
- Dies erfordert auch immer wieder Toleranz, die anderen so zu akzeptieren, wie sie sind (z.B. auch im Umgang mit anderen Kulturen).
- In den Pausen, beim Turnen,…werden wir gegenseitig auf Sicherheit achten, damit Erholung möglich ist.
- Es erfordert auch manchmal sich selbst zurückzunehmen und Schimpfwörter zu vermeiden, niemanden auszugrenzen und Schwächen nicht auszunutzen.
- Wir werden Regeln einzelner LehrerInnen, die nicht durch die Verhaltensvereinbarungen geregelt sind, respektieren.
2. Grundziele am Parhamerplatz
2.3 Grundziele der Eltern
- ehrliche, offene Zusammenarbeit mit der Schule
- konkrete, kontinuierliche Unterstützung der SchülerInnen
- Vertrauen in die fachliche Kompetenz der Lehrer
- Kritik sachlich, ohne übertriebene Emotion vorbringen
- aktive Beteiligung am Schulleben (Feste,…..)
2. Grundziele am Parhamerplatz
2.4 wir alle….
bemühen uns um Verständnis für die Bedürfnisse der ganzen Schulgemeinschaft:
- Damit das Schulhaus nicht unnötig verschmutzt wird, versprechen wir das Haus sauber zu halten.
- Wir achten auf Einrichtung + Gestaltung der Räume, damit auch nachfolgende SchülerInnen gut damit und darin arbeiten können.
- Wir wollen immer wieder unser eigenes Verhalten überlegen sowie Fehler zugeben und wieder gut machen.
- Bei Problemen, die nicht selbst gelöst werden können, wenden wir uns an eine/n VertrauenslehrerIn, den Direktor oder die MediatorInnen.
3. Anrecht der SchülerInnen
Du hast ein Anrecht darauf:
- von allen respektvoll, wohlwollend, freundlich behandelt und nach Maßgabe von Zeit und Möglichkeiten persönlich gefördert zu werden
- auf Privatheit und Intimsphäre
- dich bei persönlichen Problemen vertrauensvoll an deine/n Lehrer/in , deinen Klassenvorstand, eine/n Vertrauenslehrer/in, unsere MediatorInnen, den Direktor zu wenden
- Wissen zu erwerben sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln zu können
- konstruktiv zum Unterricht beizutragen, Ideen einzubringen, Vorschläge für Projekte, Lektüre… zu machen
- vor MitschülerInnen, die sich nicht an diese Vereinbarungen halten, geschützt zu werden
- Aufgaben und Verantwortung in der Organisation Schule zu übernehmen
Geschäftsordnung Disziplinarkommission
Einsatzbereich
Die Disziplinarkommission greift Anlassfälle auf, für welche die Einberufung einer Disziplinarkonferenz (Schulkonferenz §49 SchUG) nicht erforderlich ist, für die aber dennoch Handlungsbedarf besteht. Die Geschäftsordnung für die Disziplinarkommission gilt als Zusatz zur Hausordnung.
Aufgaben
Die Disziplinarkommission soll die Deeskalation in bestehenden Konflikten ermöglichen.
Die Disziplinarkommission hat im Sinne des §47 SchUG an der Erziehung der Schüler/innen mitzuwirken und allenfalls Erziehungsmittel zu beschließen. Die Disziplinarkommission kann die Anwendung von Erziehungsmitteln im Sinne der §47 und §49 SchUG empfehlen und vorbereiten.
Beschlussfassung
Beschlusstexte sind so zu formulieren, dass darüber mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann.
Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Die stimmberechtigten Mitglieder dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Der Schulleiter entscheidet nur bei Stimmengleichheit.
Tritt mit Beschluss des SGA vom 23.01.2013 als Zusatz zur Hausordnung in Kraft.
Einberufung
Die Disziplinarkommission wird zu einem Fall einberufen, wenn
- der Dienststellenausschuss der Lehrer/innen eine Einberufung fordert
- mindestens je 1 Vertreter/in von zumindest 2 Kurien der Schulpartner die Einberufung fordert
- der Direktor die Einberufung fordert
Die Einberufung wird durch die Direktion spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin
vorgenommen, wobei der Direktor gegenüber den Vertreter/innen der Schulpartner zum Anlassfall informationspflichtig ist. Die Einberufung erfolgt an die Vertreter/innen der Schulpartner sowie an den/die den Anlassfall gebende/n Schüler/in bzw. an die Erziehungsberechtigten.
Die Schulpartner benennen ihre Vertreter/innen, sofern dies nicht die ständigen Mitglieder der Kommission sind, sowie allfällige Zeugen, Betroffene usw. spätestens 3 Tage vor der Sitzung gegenüber dem Direktor.
Protokoll
Die Sitzung wird durch ein Protokoll dokumentiert, das zumindest folgende Punkte enthalten muss:
- Datum der Einladung
- Anlassfall und dazu an die Mitglieder der DK übermittelte Informationen
- Datum, Ort und Dauer des Zusammentreffens, Protokollführung
- Stimmberechtigte Mitglieder und weitere Personen
- Beschlüsse
Die Diskussion und das Abstimmungsverhalten in der Disziplinarkommission erfolgt vertraulich. Das Protokoll über die Sitzung wird den teilnehmenden Personen, den Vertreter/innen der Schulpartner und den Betroffenen durch den Direktor übermittelt. Zu Beginn der Sitzung wird entschieden, wer das Protokoll zu führen hat.
Zusammensetzung
Die Disziplinarkommission ist mit Vertreter/innen der Schulpartner paritätisch besetzt. Lehrer/innen, Eltern und Schüler/innen entsenden je zwei Vertreter/innen in die Disziplinarkommission. Jede Kurie nominiert zwei ständige Mitglieder, die an den Sitzungen der Disziplinarkommission teilnehmen. Die jeweilige Kurie kann statt der ständigen Mitglieder andere Vertreter/innen in die Disziplinarkommission entsenden. Die Mitglieder der Personalkommission sollen von ihren Kurien so nominiert werden, dass sie den jeweiligen Anlassfall beurteilen können, aber nicht befangen sind.
Darüber hinaus gehört der Schulleiter der Disziplinarkommission mit Stimmrecht an. Der Schulleiter leitet die Sitzungen der Disziplinarkommission. Er kann durch seine Stellvertreter/innen vertreten werden.
Der/die den Anlassfall gebende Schüler/in hat das Recht, sich vor der Disziplinarkommission zu äußern, ist aber bei Diskussion, Beschlussfassung und Abstimmung nicht anwesend. Die Erziehungsberechtigten (§60 SchUG) sind entsprechend einzubinden.
Für die Sitzung der Disziplinarkommission können auch weitere Personen (Betroffene, Zeug/innen) zur Stellungnahme geladen werden. Diese weiteren Personen sind bei Diskussion, Beschlussfassung und Abstimmung nicht anwesend.
Zur Information Ausschnitte aus dem SchUG (gekürzt, die im Originaltext verwendete Schreibung wurde beibehalten)
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (...), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. (...)
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, (...) versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (...) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der
Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (...) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.